Abstandsflächenbaulasten

Wird vom Nachbarn eine Abstandsflächenbaulast unterzeichnet, so dürfen diese Flächen auch auf das Nachbargrundstück fallen.

Die Übernahme von Abstandsflächen auf ein Grundstück wird im Baulastenverzeichnis vermerkt und mindert unter Umständen den Wert des Grundstückes, da dadurch seine Nutzung eingeschränkt wird.

Die Baulast wird bei der Bauordnungsbehörde im Baulastenverzeichnis eingetragen.

Der Eintragung einer Baulast müssen alle im Grundbuch nachgewiesenen Eigentümer und durch dingliche Rechte Begünstigte (z. B. Erbbauberechtigte oder mit Auflassungsvormerkung eingetragene Erwerber) zustimmen.

Hierzu ist der Bauordnungsbehörde ein aktueller Grundbuchauszug mit Bestandsverzeichnis, Abteilung I und Abteilung II des Grundbuchblatts vorzulegen.

Die Übernahme der Abstandflächenbaulast (Übernahmeerklärung) wird anhand eines amtlichen Baulastenplans dokumentiert und maßlich festgelegt.

Diese Verpflichtung ist auch gegenüber Rechtsnachfolgern bindend.

Sie kann nur unter einvernehmlicher Zustimmung aller Eigentümer bei der Bauordnungsbehörde gelöscht werden.

externer Link: Formularservice des Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr >>

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