Flurstücksbestimmung

Neue Flurstücke müssen nicht vermessen werden,
wenn die betroffenen Liegenschaften

  1. in der maßgebundenen Qualität der Liegenschaftszahlen zu bestimmen,
  2. an das Amtliche Bezugssystem nach § 7 anschließbar,
  3. in der maßstabsgebundenen Qualität der Liegenschaftskarte nachzuweisen und
  4. jederzeit in die Örtlichkeit übertragbar sind.

Davon  ist  insbesondere  dann  auszugehen,  wenn  die  betroffenen  Liegenschaften  nach  dem 
30. Mai 1992 vermessen wurden.

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