Flurstücksbestimmung
Neue Flurstücke müssen nicht vermessen werden,
wenn die betroffenen Liegenschaften
- in der maßgebundenen Qualität der Liegenschaftszahlen zu bestimmen,
- an das Amtliche Bezugssystem nach § 7 anschließbar,
- in der maßstabsgebundenen Qualität der Liegenschaftskarte nachzuweisen und
- jederzeit in die Örtlichkeit übertragbar sind.
Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die betroffenen Liegenschaften nach dem
30. Mai 1992 vermessen wurden.