Gebäudevermessung

nach §14 (1) VermGeoG LSA

Die Vermessung des fertiggestellten Gebäudes zur Aktualisierung der amtlichen Kartenwerke (Flurkarte).

Diese Gebäudevermessungspflicht wird von den Bauherren gemäß  §14  Vermessungs- und Geoinformationsgesetz gefordert.

Häufig verlangen Kreditinstitute vor Auszahlung von Darlehen eine Bescheinigung, dass das fertiggestellte Gebäude innerhalb der Grundstücksgrenzen errichtet worden ist (Grenzinhaltesbescheinigung).

Diese Bescheinigung erstellt der ÖbVermIng auf der Grundlage der Gebäudevermessung.

Die Höhe der Kosten für die Vermessung und die Eintragung in das Liegenschaftskataster richten sich nach dem Bauwert des Gebäudes. Hinzu kommen die Kosten für die Anfertigung der Vermessungsunterlagen.

zum Antrag: Gebäudevermessung >>

 Alternativ ist das vereinfachte erfahren der Gebäudeeinmessung möglich wenn kein Grenzbezug erforderlich ist.

interner Link: Gebäudeeinmessung nach §14 (2) VermGeoG LSA >>

(Fortführung des Liegenschaftskatasters auf Grund vorgelegter Unterlagen)

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