Geeignete Stelle

nach § 53 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG)

Das Eigentumsrecht  und insbesondere das LPG Recht der DDR haben im ländlichen Raum zu Eigentumsverhältnissen geführt, die nicht mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) konform sind.

Die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse erfolgt durch freiwilligen Landtausch oder durch ein von der zuständigen Behörde (Amt für Landwirtschaft und Flurbereinigung) angeordnetes Verfahren.

Die zuständige Landesbehörde kann anderen geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen beauftragen, die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durchzuführen. Seit dem 14.05.1997 waren wir als Vermessungsbüro Marschner (ÖbVermIng) durch das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt mit diesen hoheitlichen Befugnissen beliehen.

Zu den Aufgaben zählen:

  • Ermittlung von Eigentümern und deren Anschriften
  • Neugestaltungsentwürfe für den ländlichen Raum
  • Wege und Gewässerpläne einschließlich Landschaftspflegerischer Maßnamen
  • Wertermittlung von Grundstücken im  ländlichen Raum
  • Führung von Verhandlungen zum Landtausch oder zur Entschädigung
  • Aufstellung von Plänen zur Neuaufteilung
  • Umfassende Beratung der Beteiligten
  • Bei den aufgelisteten Aufgabenbereichen wird der ÖbVermIng umfassend beratend tätig.

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